Impressum

© 2011 ITRAC GmbH
Dieselstrasse 7 | 93053 Regensburg
Tel. +49 (0)941 467060 -0 | Fax +49 (0)941 467060 -203

Geschäftsführer: Christian Chrubasik, Thomas Aumer
Handelsregister: Regensburg, HR-Nr. 9826    USt-ID.: DE 814 470 580

Ansprechpartner der Website: Thomas Aumer info@itrac.org
Konzeption & Webdesign: Deniz Spitzkopf | GINMEDIA www.ginmedia.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Reparaturen, Instandsetzungen, Änderungen, Inspektionen, Wartungen und Installationen (nachstehend Arbeiten genannt) ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

1.2 Preis-, Termin- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie entweder von ihm in schriftlicher Form abgegeben oder schriftlich bestätigt worden sind.

1.3 Verfügt der Auftraggeber über einen E-Mail-Anschluss, so ist die ITRAC GmbH berechtigt, die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Mitteilungen, insbesondere wenn schriftliche Mitteilungen vorgesehen sind, an die angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.

2. Best-Price-System

2.1 Erteilt der Auftraggeber einen Reparaturauftrag im Best-Price-System, so wird die ITRAC GmbH durch eine eigene Fehleranalyse auf der Grundlage der Angaben des Auftraggebers einen verbindlichen Reparaturpreis ermitteln und ihn schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen mitteilen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich, entweder per Post, per Fax oder per E-Mail. Ebenso erhält der Kunde eine Mitteilung, sollte eine Reparatur nicht möglich sein. Der Auftraggeber hat dann die Wahl, die Reparatur zu dem genannten Preis durchführen zu lassen oder die Reparatur ganz abzulehnen. Möchte der Kunde die Reparatur zum genannten Preis durchführen lassen, muss er die auf dem Mitteilungsschreiben vorbereitete Reparaturbestätigung unterzeichnen und an die ITRAC GmbH zurücksenden.

2.2 Stellt sich nachträglich heraus, dass die tatsächlichen Reparaturkosten den genannten Preis übersteigen, so geht dies zu Lasten der ITRAC GmbH.

2.3 Ist der Defekt durch Reparatur nicht zu beheben, so besteht kein Anspruch auf Bereitstellung einer Austauschkomponente. Die Kosten für die erfolglose Reparatur werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt. Legt der tatsächliche Reparaturpreis darunter, so wird nur dieser Preis berechnet, zzgl. evtl. anfallender Versandkosten nach Ziffer 5 dieser Bedingungen.

2.4 Das Best-Price-System findet keine Anwendung für Reparaturarbeiten von Plasma-Fernsehgeräten gemäß Ziff. 3 der AGB.

3. Reparaturarbeiten an Plasma-Fernsehgeräten

3.1 Reparaturarbeiten an Plasma-Fernsehgeräten erfolgen auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder ohne Kostenvoranschlag, wobei dann die Rechnungsstellung gemäß Ziff. 6.1 nach Arbeitseinheiten und Materialkosten erfolgt.

3.2 Auch bei fachgerechter Ausführung der Reparaturarbeiten kann es vereinzelt infolge unvermeidlicher thermischer oder pneumatischer Verspannungen ohne Verschulden der ITRAC GmbH zu Glasbruch kommen. Für diese Fälle wird keine Haftung übernommen.

3.3 Aus dem Defekt oder Kundenbetrieb resultierende Einbrenneffekte sind nicht Gegenstand der Reparatur und  können somit nicht als Mängel reklamiert werden.

3.4 Im Übrigen verbleibt es bei den Gewährleistungs- und Haftungsregeln der Ziff. 10 und 11 der Allgemeinen Bedingungen.

4. Durchführung der Arbeiten

4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Reparaturgegenstand zum Zwecke der Vertragsdurchführung in der Reparaturannahme der ITRAC GmbH abzugeben bzw. ihr den Reparaturgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zuzusenden.

4.2 Ist vereinbart, dass die Arbeiten beim Auftraggeber oder anderenorts ausgeführt werden, so fallen zuzüglich zu den Reparaturkosten die in Ziffer 5.2 der Allgemeinen Bedingungen angegebenen Auslagen an.

4.3 Die Arbeiten werden unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Umfänge sorgfältig und unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Die ITRAC GmbH ist jedoch berechtigt bei Aufträgen außerhalb des Best-Price-Systems zusätzliche bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Reparaturgegenstandes oder der Durchführung der Arbeiten erforderlich sind und der mitgeteilte Preis nicht mehr als 10 % überschritten wird.

4.4 Wünscht der Auftraggeber nachträglich eine Erweiterung oder Änderung des Umfanges der Arbeiten, so ist hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

4.5 Im Rahmen der Arbeiten ausgebaute oder ersetzte schadhafte Einzelteile gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum der ITRAC GmbH über.

5. Aufbewahrung / Rückgabe der Reparaturgegenstände / Gefahrenübergang

5.1 Für Beschädigung oder Untergang übernommener Reparaturgegenstände haftet die ITRAC GmbH mit der gleichen Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

5.2 Je nach Vereinbarung wird der Reparaturgegenstand entweder vom Auftraggeber abgeholt oder an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist die ITRAC GmbH berechtigt nach Abschluss der Arbeiten den Reparaturgegenstand an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden.

5.3 Die Gefahr geht bei Rückversendung auf den Auftraggeber über, sobald der Reparaturgegenstand unser Haus verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung übernehmen oder zu übernehmen haben. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr nach Abnahme über, ansonsten mit Rückgabe des Reparaturgegenstandes.

5.4 Verzögert sich die Versendung auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als den vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

5.5 Hat der Auftraggeber zunächst eine Abholung vereinbart, den Reparaturgegenstand jedoch nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Benachrichtigung abgeholt, so ist die ITRAC GmbH berechtigt, die Gegenstände ohne besondere Ankündigung an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden.

5.6 Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird die ITRAC GmbH auf dessen Kosten den Versandvorgang versichern. 

6. Preise

6.1 Die Preisberechnung erfolgt nach Arbeitseinheiten und Materialkosten, sofern nicht vereinbart ist, dass zu Pauschalpreisen abgerechnet wird.

6.2 Werden die Arbeiten bei Kunden oder anderenorts durchgeführt, so sind dadurch entstehende Mehrkosten (Fahrtkosten)/Aufwendungen zusätzlich zu entrichten. Aufwendungen für Fahrtkosten werden separat vereinbart.
Kosten für notwendige Übernachtungen trägt der Auftraggeber.

6.3 Die nach Ziffer 6 ausgewiesenen Preise werden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.

 7. Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung an den Auftragnehmer zu leisten. Sind individuelle Zahlungsfristen vereinbart, so gelten sie als eingehalten, wenn die ITRAC GmbH innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.

7.2 Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers in Regensburg. Schecks und Wechsel werden nur angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

7.3 Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen, ist mit Auftragserteilung eine Abschlagszahlungen in Höhe von 35 % des zu erwartenden Reparaturpreises inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Die Restzahlung hat mit Aushändigung der Rechnung bei Rückgabe des Reparaturgegenstandes zu erfolgen.

7.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nichts rechtskräftigen festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Die ITRAC GmbH ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.

7.5 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so ist die ITRAC GmbH berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als von der ITRAC GmbH geltend gemacht. Zudem ist für den Mahnvorgang eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € zu entrichten.

7.6 Verweigert der Auftraggeber seine Zahlungen, ist er überschuldet oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn beantragt, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.7 Bis zur vollständigen Bezahlung des erteilten Auftrages steht der ITRAC GmbH ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr übergebenen Reparaturgegenständen zu. Ferner räumt der Auftraggeber der ITRAC GmbH ein Werkunternehmerpfandrecht an den ihr übergebenen Reparaturgegenständen ein. Dieses Pfandrecht dient der Absicherung der aus den von der ITRAC GmbH geleisteten Arbeiten entstandenen Forderungen. Auf dieses Werkunternehmerpfandrecht finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

8. Dauer der Arbeiten

8.1 Termine und Fristen für die Ausführung der Arbeiten sind nur verbindlich, wenn sie von der ITRAC GmbH ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind.

8.2 Die Frist für die Arbeiten beginnt grundsätzlich mit Abschluss des Reparaturvertrages. Im Best-Price-System beginnt eine vereinbarte Frist dann zu laufen, wenn der ITRAC GmbH die Reparaturbestätigung des Kunden zugeht.

8.3 Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Streik, Aussperrung oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferer oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der ITRAC GmbH liegen oder auf höhere Gewalt zurückzuführen, so verlängern sie sich angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde. Die ITRAC GmbH wird den Auftraggeber hiervon umgehend in Kenntnis setzen.

9. Abnahme

9.1 Eine Abnahme erfolgt nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen wird die Abnahme durch die Übergabe des Reparaturgegenstandes bewirkt. Im Falle ihrer Vereinbarung ist die Abnahme innerhalb von drei Tagen durchzuführen, nachdem die ITRAC GmbH dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.

9.2 Folgt die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft aus Gründen, die die ITRAC GmbH nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.

9.3 Darüber hinaus gilt die Abnahme auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Reparaturgegenstand in Benutzung genommen hat.

9.4 Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.

10. Mängelansprüche

10.1 Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden im Wege der Nacherfüllung gemäß nachfolgender Bestimmungen beseitigt:

a) Mängel müssen der ITRAC GmbH unverzüglich nach Auftreten schriftlich angezeigt werden. Erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe mitgeteilt werden.

b) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme (Übergabe des Reparaturgegenstandes).

c) Zur Nacherfüllung ist der ITRAC GmbH eine angemessene Zeit einzuräumen. Verweigert der Auftraggeber dies, so ist die ITRAC GmbH von der Nacherfüllung befreit.

d) Lässt die ITRAC GmbH erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder verweigert sie die Nachbesserung oder führt die Nachbesserung nicht zur Mängelbeseitigung und ist dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zuzumuten, so hat der Auftraggeber das Recht, den vereinbarten Preis durch Erklärung gegenüber der ITRAC GmbH in angemessenem Umfang zu mindern oder statt der Minderung bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten.

e) Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne Absprache mit der ITRAC GmbH vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.

f) Die in Erfüllung der Gewährleistungsansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum der ITRAC GmbH über.

g) Für die Nacherfüllung haftet die ITRAC GmbH im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.

10.2 Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers gegen die ITRAC GmbH aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen. Der Ausschluss umfasst insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

Für Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, ist Ziffer 11 der Allgemeinen Bedingungen maßgebend.

11. Haftung

11.1 Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, haftet die ITRAC GmbH und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 50.000,00 € je Schadensereignis und auf 100.000,00 € insgesamt beschränkt.

c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

11.2 Die Haftungsbeschränkungen unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

11.3 Die ITRAC GmbH haftet nicht auf Erfüllung und/oder Schadensersatz, wenn und soweit für die Reparatur notwendige Ersatzteile aus Gründen, die ITRAC nicht zu vertreten hat, von Seiten der Hersteller, Zwischenhändler oder Lieferanten nicht zur Verfügung gestellt werden können (Ausverkauf).

12. Teilunwirksamkeit

Für den Fall, dass sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen als unwirksam erweisen, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Vertrag selbst und die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt wird. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

13.1 Für die Durchführung dieses Vertrages gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dessen Eingehung und/oder dessen Beendigung, Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand. Die ITRAC GmbH ist jedoch berechtigt jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.